Unternehmen, die in Deutschland CO2-emittierende Kraftstoffe – allen voran Diesel und Benzin – verkaufen, müssen die beim Verbrennen dieser Kraftstoffe entstehenden Treibhausgasemissionen kompensieren. Das gelingt, indem sie zusätzlich zum Beispiel alternative, klimaschonende Kraftstoffe in Verkehr bringen, die wenig bis kein klimaschädliches CO2 freisetzen. In welcher Größenordnung sie ihrem Angebot an fossilem Sprit alternative Kraftstoffe beimischen, regelt die THG-Quote. Mit diesem festgeschriebenen und jedes Jahr steigenden Prozentsatz sollen die CO2-Emissionen aller durch das Unternehmen verkauften Kraftstoffe sinken.
Wir verkaufen Ihre THG-Quote nach erfolgreicher Zertifizierung, Sie erhalten im Anschluss 80€ ausgezahlt, oder Sie können direkt bei Ihrer nächsten Ladestation 100€ als Gutschrift einlösen.
Sie haben eine Frage? Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Die Treibhausgasminderungsquote (kurz: THG-Quote) verpflichtet die Mineralölkonzerne, die in Deutschland Diesel oder Benzin handeln und verkaufen, Ihre CO2-Emissionen um einen festgelegten Prozentsatz (Quote) zu senken. Sie können dies tun, indem sie selbst vergleichsweise CO2-arme Kraftstoffe verkaufen (z. B. Biodiesel, E10) oder Dritte dies für Sie tun. Dritte sind z. B. Besitzer von E-Fahrzeugen, wie Sie.
Sie sind als Besitzer eines E-Fahrzeugs berechtigt, die damit einhergehenden CO2-Einsparungen an die quotenverpflichteten Unternehmen zu verkaufen.
Sie müssen nicht mehr tun, als eine Kopie (Scan oder Foto) Ihres Fahrzeugscheins hochzuladen und ein paar wenige personenbezogene Angaben zu machen sowie der Bestimmung der MoselCharge UG als Ihren Dienstleister für die Abwicklung und Vermarktung der THG-Quote zuzustimmen. Wichtig ist, dass Sie als sich registrierende Person auch der im Fahrzeugschein eingetragene Fahrzeughalter sind. Falls Sie die registrierung für mehrere Jahre vornehmen, müssen Sie jeweils zum Anfang des Jahres bestätigen, dass Sie noch im Besitz des Fahrzeugs sind. Hierfür erhalten Sie eine Aufforderung per Email.
Ihre THG-Quotenmengen sind zu gering, als dass Sie diese den Mineralölkonzernen verkaufen können. Daher bündelt MoselCharge in Zusammenarbeit mit einem Dienstleister Ihre Quoten mit den Quoten der übrigen Kunden, um so für Sie attraktive Erlöse zu generieren.
Außerdem sind eine Reihe administrative Prozesse bei mehreren Behörden zu durchlaufen, die nur fachlich versierte Dienstleister übernehmen können.
Ja, Sie können genau wie jede Privatperson die THG-Quote für Ihre Fahrzeuge geltend machen. Wichtig ist, dass Antragsteller und der im Fahrzeugschein eingetragene Fahrzeughalter ein und dieselbe Person bzw Unternehmen ist. Außerdem achten Sie bitte darauf in der Registrierung Ihrer Fahrzeuge für die THG-Quote zu Beginn anzugeben, dass Sie ein gewerblicher Nutzer sind, da beispielsweise auf den ausgezahlten Bonus die Umsatzsteuer zusätzlich an Sie ausgezahlt wird.
Ihre Daten und Dokumente werden bei Einhaltung höchster Schutzbestimmungen nach der DSVGO verarbeitet und gespeichert. Sie werden ausschließlich zur Durchführung der für die THG-Quote notwendigen Prozesse verwendet und gespeichert (vorgeschrieben für 3 Jahre). Für die Speicherung Ihrer Daten und Dokumente wird der Open Cloud Service der Deutschen Telekom AG genutzt, so dass eine Weitergabe in Drittländer ausgeschlossen ist. Weitere Informationen hierzu entnehmen Sie unseren Datenschutzinformationen (DSI).
Wenn Sie elektrisch fahren, sparen Sie CO2 ein. Diese Einsparungen können wir nun für Sie vermarkten, da es seit 2022 eine neue Gesetzesgrundlage für die THG-Quote gibt.
Sie können die THG-Quote für jedes vollelektrische Fahrzeug einmal pro Kalenderjahr beantragen.
Ja, die THG-Quote gilt auch für E-Fahrzeuge, die geleast werden.
Die Erlöse der THG-Quote müssen für Privatpersonen nicht versteuert werden.
Bitte beachte noch unseren Hinweis: Das ist keine steuerliche Beratung oder eine Empfehlung für eine Anlageentscheidung; bei Fragen zu der Thematik empfehlen wir einen Steuerberater zu kontaktieren.
Die THG-Quote wird durch das deutsche Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und die 38. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV Nr. 38) geregelt. Gemäß der 38. BImSchV ist das Umweltbundesamt die zuständige Stelle zur Prüfung der in Verkehr gebrachten Kraftstoffe und zertifiziert die eingesparten Emissionen.
Als diejenigen, die den größten Teil der Kraftstoffe in den Umlauf bringen, sind es defacto Mineralölkonzerne die gesetzlich dazu angehalten sind, ihre Treibhausgas-Intensität im Rahmen der THG-Quote jedes Jahr um einen festgelegten Prozentsatz zu mindern. Sie sind quotenverpflichtet. Tun sie das nicht, wird eine Strafzahlung für jede nicht-eingesparte Tonne CO2 fällig, um genau zu sein ca. 600€/t CO2.
Es gibt für Mineralölunternehmen verschiedene Optionen den Forderungen der THG - Quote nachzukommen und ihre Emissionen jedes Jahr zu verringern. Hierzu zählt vor allem der Verkauf emissionsärmerer Kraftstoffe wie Beimischungen von Biokraftstoffen (z.B. E10 oder E5 an der Tankstelle).
Da die Minderungsquote in den letzten Jahren jedoch bedeutend gestiegen ist und weiter steigen wird, reicht es mittlerweile nicht mehr aus, allein durch den Verkauf von Biokraftstoffen die Auflagen zu erfüllen um Strafzahlungen zu entgehen. Daher müssen sie zusätzlich THG - Quotenmengen durch Ladesäulen generieren oder die eingesparten Emissionen von Elektrofahrzeugen zukaufen.
Mit der THG-Quote bzw. der Ausgabe von Umweltzertifikaten möchte die Bundesregierung für eine Umverteilung von finanziellen Mitteln von fossilen Produkten hin zu erneuerbaren Energien im Verkehr sorgen. So wird eine effiziente Förderung eines emissionsfreien Verkehrs geschaffen.
Es kommen effektiv weniger fossile Kraftstoffe in den Verkehr und erneuerbare Energieformen werden gefördert. Durch die Aufnahme von Ladestrom aus dem öffentlichen und nicht - öffentlichen Ladestrom - Bereich, erkennt die Bundesregierung an, dass auch eMobilität eine mögliche alternative Form von Emissionseinsparungen darstellt. Einfach erklärt, ein*e eAuto Fahrer*in bringt beim nicht-öffentlichen Laden (z.B. Zuhause oder am Arbeitsplatz) selbst emissionsärmere Energie in den Verkehr und ist nicht mit einem Diesel oder Benzin Auto unterwegs.
Durch den Verkauf der THG-Quote werden Sie hierbei nun für Ihr umweltfreundliches Verhalten belohnt. Bei Nichtverkauf darf die gesetzgebende Instanz Ihre Quote am Jahresende an quotenverpflichtete Unternehmen versteigern und den Erlös beliebig verwenden.
Bezogen auf den Auszahlungszeitpunkt sind wir abhängig von der Bearbeitungsdauer der Behörden, daher können wir kein konkretes Auszahlungsdatum garantieren. Es kommt aktuell aufgrund des hohen Andrangs bei der Behörde zu Verzögerungen in der Bearbeitung. Wir rechnen momentan mit einer Rückmeldung der Behörde binnen 12 Wochen nach Einreichung. Wir gehen davon aus, dass sich die Bearbeitungszeit der Behörde mit Etablierung der Abläufe künftig beschleunigen wird.
Anschließend vermarkten wir Ihre Quote schnellstmöglich, sodass Sie Ihre THG-Prämie ausgezahlt bekommen.
Es zählen alle Arten von Ladesäulen oder Wallboxen, unabhängig von ihrer Art, welche die Voraussetzungen der Ladesäulenverordnung erfüllen. Hierzu gehört insbesondere, dass der zur Ladeeinrichtung zugehörige Parkplatz “öffentlich” zugänglich sein muss. Das gilt für gewerbliche wie auch private Nutzer*innen. Es geht darum, Ladeinfrastruktur für eine breite Masse zugänglich zu machen. Voraussetzung für den Erhalt der Prämie ist die Anmeldung des Ladepunktes bei der Bundesnetzagentur. Dies übernehmen wir gerne für Sie. Wir prüfen zudem im Rahmen Ihrer Anfrage, ob Ihre Ladestation für die THG-Prämie in Frage kommt.
Ein Ladepunkt muss theoretisch von jeder Person nutzbar sein. Ein Parkplatz beispielsweise ist öffentlich erreichbar, wenn er sich entweder im öffentlichen Straßenraum oder auf privatem Grund befindet und die Zufahrt zu diesem jedem potenziellen Nutzer theoretisch möglich ist. Das heißt allerdings nicht, dass der Ladepunkt 24 Stunden am Tag und 7 Tage die Woche nutzbar sein muss. Sie können den Nutzungszeitraum des Ladepunktes zeitlich individuell einschränken, sodass das Laden beispielsweise nur zu “Öffnungszeiten”, wie an Werktagen möglich ist.
Nein! Ihr Ladepunkt wird von uns bei der Bundesnetzagentur zwar als öffentlicher Ladepunkt gemeldet, dennoch heißt das nicht, dass Ihre Adresse oder sonstige Daten zu diesem Ladepunkt ins Netz gestellt und veröffentlicht werden. Eine Veröffentlichung Ihrer Daten passiert nur mit Ihrer Einwilligung. Ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung zur Datenveröffentlichung werden also keine Informationen zum Ladepunkt. Die Daten werden nur zur Anmeldung bei der Bundesnetzagentur genutzt.